Donnerstag, 26. Januar 2012

EuGH Entscheidung zum Befristungsrecht

Der EuGH hat im Fall Kücük entschieden. Das BAG hatte vorgelegt (7 AZR 443/09 ), ob es mit europäischen Recht vereinbar ist, dass ein die wiederholte Befristung eines Arbeitsvertrags rechtfertigender sachlicher Grund auch im Falle eines ständigen Vertretungsbedarfs gegeben ist, obwohl dieser Vertretungsbedarf auch durch eine unbefristete Einstellung des Arbeitnehmers gedeckt werden könnte, der Arbeitgeber sich aber vorbehält, jeweils neu zu entscheiden, wie er auf den konkreten Ausfall von Arbeitnehmern reagiert.

Der EUGH hat heute entschieden
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=118543&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=645885
Danach könne die Anknüpfung an einen  vorübergehenden Bedarf grundsätzlich einen sachlichen Grund für eine Befristung darstellen . Aus dem bloßen Umstand, dass ein Arbgeb gezwungen sein mag, wiederholt oder sogar dauerhaft auf befristete Arbeitsverhältnisse zurückzugreifen und dieser Bedarf auch durch die Einstellung unbefristeter ArbN gedeckt werden könnte, folge weder, dass kein sachlicher Grund vorliege noch, dass es sich um einen Missbrauch handele. Es komme auf die Umstände des Einzelfalls an, wobei die Zahl und die Gesamtdauer der in der Vergangenheit mit dem selben ArbGeb geschlossenen befristeten Verträge zu berücksichtigen sei.

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