Freitag, 6. Januar 2012

Neues Gesetz in Kraft

Am 1.1.2012 ist das Familienpflegezeitgesetz vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2564) in Kraft getreten (FPfZG).

Das FPfZG ergänzt das PflegezeitG und soll die Vereinbarkeit  von Beruf und familiärer Pflege fördern.
Das Pflegezeitgesetz gewährt pflegenden nahen Angehörigen für einen akut auftretenden Pflegefall ein Leistungsverweigerungsrecht bis zu 10 Tagen bzw. einen Freistellungsanspruch oder Teilzeitanspruch bis zu 6 Monaten. Die Frage der damit verbunden Entgelteinbuße löst es dagegen nicht.
Das FPfZG geht nun einen anderen Weg. Es setzt zunächst auf eine freiwillige Teilzeitvereinbarung zwischen Arbeitgeber und pflegendem Arbeitnehmer. Das daraus resultierende Arbeitsentgelt wird um die Hälfte der Reduzierung aufgestockt, z.B. erhält ein Arbeitnehmer, der seine Arbeitszeit auf die Hälfte reduziert noch 75 % des Einkommens. Den Aufstockungsbetrag leistet der Arbeitgeber während der Pflegephase vor, nach der Pflegephase hat der Arbeitnehmer den Aufstockungsbetrag wieder zurückzuzahlen. In dem genannten Beispiel würde der Arbeitnehmer nach der Pflegephase wieder voll arbeiten, aber weiterhin nur 75 % seines Entgelts erhalten, bis die Vorleistung des Arbeitgebers wieder abgezahlt ist. Das Ganze funktioniert also wie ein Wertguthaben.
Das wirtschaftliche Risiko des Arbeitgebers wird durch ein zinsloses Darlehen des Bundesamts für Familie und Zivilgesellschaftliche Aufgaben in Höhe des Aufstockungsbetrages abgefangen. Gegen sonstige Störungen muss eine Versicherung abgeschlossen werden. Die Familienpflegezeit wird genau wie die Pflegezeit durch einen besonderen Kündigungsschutz flankiert.

Problematisch kann im Einzelfall werden, wie die Ansprüche nach dem PflegezeitG und dem FPfZG ineinander greifen. Außerdem sollten Arbeitgeber bei Vereinbarungen nach dem FPfZG erhöhte Vorsicht walten lassen, denn das wirtschaftliche Risiko vertraglicher Fehler trägt der Arbeitgeber. Das BMFSFJ hat jedoch die Erstellung eines Mustervertrages angekündigt.

Irmgard Küfner-Schmitt


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