Dienstag, 31. Januar 2012

Umfang der Nacherfüllung – Übernahme von Ein- und Ausbaukosten

Erweist sich eine zum Einbau bestimmt Sache als mangelhaft, stellt sich die Frage, ob der Verkäufer die bereits eingebaute mangelhafte Sache ausbauen und die nachgelieferte neue Sache einbauen muss. Dies erscheint fraglich, da der Verkäufer nur die Lieferung der Sache, nicht hingegen deren Einbau schuldet. Der EuGH (Rs. C-65 u. 87/09) hatte am 16. Juni 2011 entschieden, dass der Verkäufer den Ein- und Ausbau entweder selbst vorzunehmen oder die hierbei entstehenden Kosten zu übernehmen hat. Ferner verstoße § 439 Abs. 3 Satz 3, letzter Teil BGB (Einrede des Verkäufers wegen absoluter Unverhältnismäßigkeit) gegen die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie. Mit Spannung wurde erwartet, wie der BGH das Urteil des EuGH ins deutsche Recht umsetzen würde. Am 21. Dezember 2011 hat er laut Pressemitteilung entschieden, dass der Verkäufer durch richtlinienkonforme Auslegung von § 439 Abs. 1 BGB im Rahmen der Nachlieferung auch den Ausbau schulde - über den Einbau hatte er nicht zu entscheiden gehabt. Ferner stehe bei einem Verbrauchsgüterkauf dem Verkäufer im Wege der richtlinienkonformen Rechtsfortbildung die Einrede wegen absoluter Unverhältnismäßigkeit nicht zu. Stattdessen habe er nur das Recht, den Käufer auf die Erstattung eines angemessen Betrages für den Ein- und Ausbau zu verweisen. Die Veröffentlichung der Urteilsgründe steht noch aus.

Michael Jaensch

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