Montag, 14. Mai 2012

Auskunftsanspruch abgelehnter Bewerber

Der EuGH hat am 19. April in der Rechtssache Galina Meister C - 415/10 entschieden. Frau Meister ist eine 1961 in Russland geborene Softwareentwicklerin mit in Deutschland anerkanntem russischen Diplom. Sie hat sich zweimal auf eine gleichlautende Stellenanzeige der Beklagten beworben und zweimal lediglich eine Absage, aber keine Einladung zu einem Vorstellungsgespräch erhalten, obwohl ihre Qualifikation dem Anforderungsprofil entspricht (so jedenfalls der von der Beklagten unwidersprochene Vortrag der Klägerin). Frau Meister ist deshalb der Ansicht, dass sie wegen ihres Geschlechts, ihrer Herkunft und ihres Alters eine Benachteiligung erfahren habe.
Sie hat deshalb Klage auf Entshädigung gem. § 15 AGG erhoben und begehrt Auskunft, ob die Beklagte einen anderen Bewerber eingestellt hat und wenn ja auf Grund welcher Kriterien diese Einstellung erfolgt ist.
Die 1. und 2. Instanz haben die Entschädigungsklage abgewiesen, da Frau Meister nicht ausreichend Indizien beweisen könne, die eine Benachteiligung vermuten lassen (§ 22 AGG). Das BAG ist dem gefolgt, hat aber hinsichtlich des Auskunftsanspruchs dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt.

Der EuGH hat entschieden, dass das Unionsrecht für einen Arbeitnehmer, der schlüssig darlegt, dass er die in einer Stellenausschreibung genannten Voraussetzungen erfüllt, und dessen Bewerbung nicht berücksichtigt wurde, keinen Anspruch auf Auskunft darüber vorsieht, ob der Arbeitgeber am Ende des Einstellungsverfahrens einen anderen Bewerber eingestellt hat. Es könne jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass die Verweigerung jedes Zugangs zur Information durch einen Beklagten ein Gesichtspunkt sein kann, der im Rahmen des Nachweises von Tatsachen, die das Vorliegen einer unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung vermuten lassen, heranzuziehen ist. Es sei Sache des vorlegenden Gerichts, unter Berücksichtigung aller Umstände des bei ihm anhängigen Rechtsstreits zu prüfen, ob dies im Ausgangsverfahren der Fall ist.

Im vorliegenden Fall wird das BAG die Klage von Frau Meister wohl abweisen, da Frau Meister laut Vorinstanz eine gerichtsbekannte AGG-Hopperin sein soll, so dass es wohl an der Ernsthaftigkeit der Bewebung fehlen wird. Ansonsten wird man allen Arbeitgebern eine neue Vorsicht im Umgang mit dem AGG auferlegen müssen. Jedenfalls dann, wenn man eine Wiederholungsausschreibung schaltet, sollte man Bewerber, die der Qualifikation entsprechen, wenigstens zu einem Telefoninterview einladen, um sicher keine Indizien gem. § 22 AGG in die Welt zu setzen. Vor irgendwelchen Auskünften über den Ausgang des Besetzungsverfahrens oder die Kriterien hierfür ist aber nach wie vor ab zu raten.

IKS

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