Dienstag, 31. Januar 2012

Umfang der Nacherfüllung – Übernahme von Ein- und Ausbaukosten

Erweist sich eine zum Einbau bestimmt Sache als mangelhaft, stellt sich die Frage, ob der Verkäufer die bereits eingebaute mangelhafte Sache ausbauen und die nachgelieferte neue Sache einbauen muss. Dies erscheint fraglich, da der Verkäufer nur die Lieferung der Sache, nicht hingegen deren Einbau schuldet. Der EuGH (Rs. C-65 u. 87/09) hatte am 16. Juni 2011 entschieden, dass der Verkäufer den Ein- und Ausbau entweder selbst vorzunehmen oder die hierbei entstehenden Kosten zu übernehmen hat. Ferner verstoße § 439 Abs. 3 Satz 3, letzter Teil BGB (Einrede des Verkäufers wegen absoluter Unverhältnismäßigkeit) gegen die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie. Mit Spannung wurde erwartet, wie der BGH das Urteil des EuGH ins deutsche Recht umsetzen würde. Am 21. Dezember 2011 hat er laut Pressemitteilung entschieden, dass der Verkäufer durch richtlinienkonforme Auslegung von § 439 Abs. 1 BGB im Rahmen der Nachlieferung auch den Ausbau schulde - über den Einbau hatte er nicht zu entscheiden gehabt. Ferner stehe bei einem Verbrauchsgüterkauf dem Verkäufer im Wege der richtlinienkonformen Rechtsfortbildung die Einrede wegen absoluter Unverhältnismäßigkeit nicht zu. Stattdessen habe er nur das Recht, den Käufer auf die Erstattung eines angemessen Betrages für den Ein- und Ausbau zu verweisen. Die Veröffentlichung der Urteilsgründe steht noch aus.

Michael Jaensch

Beginn der Prüfungszeit

Gestern hat der 1. Prüfungszeitraum begonnen. Ich wünsche Ihnen allen viel Erfolg!

Ich bitte Sie bei der Gelegenheit darum, Ihre Prüfungen nicht zu schieben. Nutzen Sie den 1. Prüfungszeitraum. Der 2. Prüfungszeitraum ist für die Wiederholungsprüfung vorgesehen, sollte der 1. Prüfungsversuch nicht erfolgreich sein. Schieben Sie ein Modul ins darauffolgende Semester, können Sie die Lehrveranstaltung u.U. nicht besuchen, da es zu Überschneidungen kommt oder die Lehrveranstaltung ausgebucht ist. Wiederholer haben keinen Anspruch, eine Lehrveranstaltung noch einmal zu besuchen. Sie haben lediglich die Möglichkeit, noch einmal an der Prüfung teilzunehmen. Insgesamt verfügen Sie über drei Prüfungsversuche (- es gibt keine Härtefallregelung für einen 4. Versuch). Zudem müssen Sie das Modul innerhalb von drei Semestern ab Erstbelegung abgeschlossen haben (Wiederholbarkeitsfrist). Schieben Sie Prüfungen, riskieren Sie den Ablauf der Wiederholbarkeitsfrist und damit die Exmatrikulation.

Viele Grüße
Michael Jaensch

Montag, 30. Januar 2012

Frauenquoten für Aufsichtsräte

Ich bin bekanntlich eine bekennende Gegnerin jeglicher Frauenquoten im 21. Jahrhundert. Dies gilt aus meiner Sicht auch für verbindliche Frauenquoten in Aufsichtsräten. Hierzu habe ich gerade einen interessanten Aufsatz gelesen, der ein differenziertes Bild darstellt und eine gangbare Lösung anbietet

Henssler/Seidensticker: Eckdaten einer verfassungs- und europarechtskonformen Ausgestaltung verbindlicher Frauenquoten für Aufsichtsrätekonformen Ausgestaltung, KSzW 2012 Heft 1 S. 10

Übrigens Heft 1 2012 der KSzW (Kölner Schrift zum Wirtschaftsrecht) hat den Schwerpunkt Arbeitsrecht

MfG Irmgard Küfner-Schmitt

Donnerstag, 26. Januar 2012

EuGH Entscheidung zum Befristungsrecht

Der EuGH hat im Fall Kücük entschieden. Das BAG hatte vorgelegt (7 AZR 443/09 ), ob es mit europäischen Recht vereinbar ist, dass ein die wiederholte Befristung eines Arbeitsvertrags rechtfertigender sachlicher Grund auch im Falle eines ständigen Vertretungsbedarfs gegeben ist, obwohl dieser Vertretungsbedarf auch durch eine unbefristete Einstellung des Arbeitnehmers gedeckt werden könnte, der Arbeitgeber sich aber vorbehält, jeweils neu zu entscheiden, wie er auf den konkreten Ausfall von Arbeitnehmern reagiert.

Der EUGH hat heute entschieden
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=118543&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=645885
Danach könne die Anknüpfung an einen  vorübergehenden Bedarf grundsätzlich einen sachlichen Grund für eine Befristung darstellen . Aus dem bloßen Umstand, dass ein Arbgeb gezwungen sein mag, wiederholt oder sogar dauerhaft auf befristete Arbeitsverhältnisse zurückzugreifen und dieser Bedarf auch durch die Einstellung unbefristeter ArbN gedeckt werden könnte, folge weder, dass kein sachlicher Grund vorliege noch, dass es sich um einen Missbrauch handele. Es komme auf die Umstände des Einzelfalls an, wobei die Zahl und die Gesamtdauer der in der Vergangenheit mit dem selben ArbGeb geschlossenen befristeten Verträge zu berücksichtigen sei.

Mediationsgesetz

Der Entwurf des Mediationsgesetzes (BT-Drs. 17/5335, 17/5498) hat mittlerweile den Rechtsausschuss durchlaufen. Die Ausschussempfehlungen finden sich unter BT-Drs. 17/8058.
Nach den Ausschussempfehlungen wird nun in § 5 aufgenommen, welche Inhalte eine Ausbildung zum zertifizierten Mediator vermitteln soll und § 6 enthält eine Verordnungsermächtigung für das BMJ nähere Bestimmungen für die Ausbildung zum zertifizierten Mediator zu erlassen.
Darüber hinaus wird die im Gesetzentwurf vorgesehene gerichtsnahe und gerichtsinterne Mediation ersetzt durch ein Güterichterkonzept. Das Güterichterkonzept erstreckt sich gem. § 54 Abs. 6 auch auf die Arbeitsgerichtsbarkeit. Ob dies sinnvoll ist, kann mit vielen ??? versehen werden. Im arbeitsgerichtlichen Verfahren gibt es seit jeher ein Güteverfahren, das sich bewährt hat. Außerdem gilt im arbeitsgerichtlichen Verfahren der Beschleunigungsgrundsatz. Damit ist es nicht vereinbar, dass das Verfahren für drei Monate ruht, wenn ein Mediationsverfahren durchgeführt wird. Man denke nur an eventuelle Annahmeverzugsansprüche, die den Arbeitgeber bei einer unklaren Kündigung treffen können.
Positiv zu bewerten ist aber sicher, dass das Berufsbild des Mediators näher umschrieben wird.

Irmgard Küfner-Schmitt

Montag, 23. Januar 2012

Minijobs

Sogenannte Minijobs - richtig: geringfügige Beschäftigungsverhältnisse gem. § 8 SGB IV - sehen zur Zeit eine 400 Euro-Grenze vor. Viele unserer Studierenden haben ein solches geringfügiges Beschäftigungsverhältnis, obwohl dies vor Unternehmen nicht immer sinnvoll ist, da bei einem Minijob das Werkstudentenprivileg nicht greift. Die Regierungskoalition plant nun die Verdienstgrenze auf 450 Euro anzuheben
http://www.cducsu.de/Titel__pressemitteilung_koalition_verstaendigt_sich_auf_verbesserungen_fuer_minijobber/TabID__6/SubTabID__7/InhaltTypID__1/InhaltID__20509/Inhalte.aspx

Es gibt also bald Raum für die Verhandlung von Gehaltserhöhungen ;-)
IKS

Praktikum

Praktika gibt es in verschiedenen Formen:
-  vor, während oder nach einem Studium
- freiwillig oder in einer Studienordnung als Pflichtpraktikum vorgesehen.

Oft ist der arbeits- und sozialrechtliche Status während dieser Praktika nicht klar. Dankenswerterweise hat das BMAS jetzt in einem Leitfaden die grundlegenden Fragen dargelegt

http://www.bmas.de/DE/Service/Publikationen/a742-Praktika-Nutzen-Praktikanten-Unternehmen.html

mfG IKS

Montag, 16. Januar 2012

Studierendenservice

Ich habe gerade die neuen Bewerberzahlen für das SS bekommen und den Hinweis, dass das Referat Zulassung und Immatrikulation bis zum 19.2. geschlossen bleibt, um die vielen Bewerbungen abzuarbeiten. Das Studierendenservicebüro im HG 147 hat aber ganz normal auf. Die Sprechstunden sind

Tag                 Sprechzeiten
Montag                13:00 bis 17:00 Uhr
Dienstag        9:00 bis 11:30 Uhr und 13:00 bis 17:00 Uhr
Mittwoch        9:00 bis 11:30 Uhr und 13:00 bis 17:00 Uhr
Donnerstag        9:00 bis 11:30 Uhr und 13:00 bis 17:00 Uhr
Freitag                9:00 bis 11:30 Uhr
Während der vorlesungsfreien Zeit sind die Sprechzeiten bis 15:00 Uhr.

MfG
Irmgard Küfner-Schmitt

PS: Unsere wirtschaftsrechtlichen Studiengänge  sind sehr gut nachgefragt!

Sonntag, 15. Januar 2012

Wirtschaftsrecht HTW jetzt auf Facebook

Wirtschaftsrecht an der HTW ist jetzt auch auf Facebook unter "Wirtschaftsrecht HTW Berlin" zu finden. Nun werde ich mich wohl doch mal intensiver mit den Möglichkeiten auf Facebook auseinandersetzen müssen.

Ihnen Allen einen schönen Sonntag
Irmgard Küfner-Schmitt

Noch mal Seminarvorbesprechung

Die Seminarvorbesprechung am kommenden Donnerstag verschiebt sich um 30 Minuten auf 16 Uhr. Ich werde aber ab 15.30 Uhr vor Ort sein.
Gruß IKS

Dienstag, 10. Januar 2012

Seminarvorbesprechung

Im Bachelorcurriculum ist für das 5. Semester ein Pflichtseminar vorgesehen.  Eines der Seminare im SS 2012 werde ich übernehmen.
Ich biete für mein personalrechtliches Seminar einen Vorbesprechungstermin am Donnerstag, 19.1.2012 15.30 Uhr HG 002 an. Dieser Termin richtet sich hauptsählich an die Studierenden im jetzigen 4. Semester. Ich werde den Aufbau des Seminars erläutern. Außerdem besteht die Möglichkeit bereits jetzt ein Seminarthema zu wählen und die erforderliche Hausarbeit während der vorlesungsfreien Zeit zu schreiben.
mfG
Prof. Dr. Irmgard Küfner-Schmitt

Freitag, 6. Januar 2012

Neues Gesetz in Kraft

Am 1.1.2012 ist das Familienpflegezeitgesetz vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2564) in Kraft getreten (FPfZG).

Das FPfZG ergänzt das PflegezeitG und soll die Vereinbarkeit  von Beruf und familiärer Pflege fördern.
Das Pflegezeitgesetz gewährt pflegenden nahen Angehörigen für einen akut auftretenden Pflegefall ein Leistungsverweigerungsrecht bis zu 10 Tagen bzw. einen Freistellungsanspruch oder Teilzeitanspruch bis zu 6 Monaten. Die Frage der damit verbunden Entgelteinbuße löst es dagegen nicht.
Das FPfZG geht nun einen anderen Weg. Es setzt zunächst auf eine freiwillige Teilzeitvereinbarung zwischen Arbeitgeber und pflegendem Arbeitnehmer. Das daraus resultierende Arbeitsentgelt wird um die Hälfte der Reduzierung aufgestockt, z.B. erhält ein Arbeitnehmer, der seine Arbeitszeit auf die Hälfte reduziert noch 75 % des Einkommens. Den Aufstockungsbetrag leistet der Arbeitgeber während der Pflegephase vor, nach der Pflegephase hat der Arbeitnehmer den Aufstockungsbetrag wieder zurückzuzahlen. In dem genannten Beispiel würde der Arbeitnehmer nach der Pflegephase wieder voll arbeiten, aber weiterhin nur 75 % seines Entgelts erhalten, bis die Vorleistung des Arbeitgebers wieder abgezahlt ist. Das Ganze funktioniert also wie ein Wertguthaben.
Das wirtschaftliche Risiko des Arbeitgebers wird durch ein zinsloses Darlehen des Bundesamts für Familie und Zivilgesellschaftliche Aufgaben in Höhe des Aufstockungsbetrages abgefangen. Gegen sonstige Störungen muss eine Versicherung abgeschlossen werden. Die Familienpflegezeit wird genau wie die Pflegezeit durch einen besonderen Kündigungsschutz flankiert.

Problematisch kann im Einzelfall werden, wie die Ansprüche nach dem PflegezeitG und dem FPfZG ineinander greifen. Außerdem sollten Arbeitgeber bei Vereinbarungen nach dem FPfZG erhöhte Vorsicht walten lassen, denn das wirtschaftliche Risiko vertraglicher Fehler trägt der Arbeitgeber. Das BMFSFJ hat jedoch die Erstellung eines Mustervertrages angekündigt.

Irmgard Küfner-Schmitt


Juristerei mit Augenzwinkern

Ich liebe die Juristerei und betrachte sie deshalb auch gerne mal mit einem Augenzwinkern. Mein Mann und ich sammeln deshalb auch seit vielen Jahren juristische Kuriositäten. Offenbar sind wir nicht die Einzigen mit solcher Sammelleidenschaft. "Jurisprudenz zum Lachen und zum Weinen"von Jost-Hubertus Bauer, NZA Beilage 4/2011 zu Heft 24/2011 ist solch eine lesenswerte Sammlung. Besonders schön auf S. 153 die Lehrbuchfälle zur überholenden Kausalität. Soll noch mal einer sagen Juristerei sei langweilig!

Viel Spaß
Irmgard Küfner-Schmitt