Dienstag, 4. November 2014

Praktikumsangebot


Bericht über ein Auslandspraktikum

Hallo liebe Leser,

als Student im Studiengang Wirtschaftsrecht habe ich mich im Laufe meines Studiums immer wieder mit der Frage beschäftigt, ob ich ein Auslandsemester einlegen sollte oder nicht. Um mein Studium möglichst zügig zu absolvieren, habe ich mich letztendlich gegen ein Auslandssemester entschieden. So ganz habe ich den Gedanken an einen Auslandaufenthalt jedoch nicht aufgeben.

Als dann im 6. Semester unser Praktikum anstand, habe ich diesen Gedanken wieder aufgegriffen. Ich hatte mir gedacht, dass ein Auslandspraktikum eine gute Alternative zu einem Auslandssemester sein kann.

Bei der Suche nach einem geeigneten Praktikumsplatz bin ich auf der Homepage der deutsch-polnischen Industrie- und Handelskammer in Warschau (AHK Polen) gelandet, die eine Praktikumsstellte für die Abteilung Recht und Steuern ausgeschrieben hatte. Die AHK Polen ist Teil der deutschen Außenwirtschaftsförderung der DIHK und bietet deutschen Unternehmen, die den polnischen Markt erschließen möchten, verschiedene Leistungen an. Unter anderem bietet die AHK Polen Dienstleistungen im Bereich Recruitment, Recht und Steuern, Marktberatung sowie Aufbau eines Kundenstammes an. Da ich gelesen hatte, dass die Abtteilung „Recht und Steuern“ überwiegend im Bereich des Arbeits-, Gesellschafts- und Steuerrecht tätig ist, habe ich kurzer Hand eine Bewerbung abgeschickt. Ich habe relativ zügig eine Zusage erhalten und so konnte das Abenteuer Auslandspraktikum beginnen.

Meine Arbeit als Praktikant bei der AHK Polen war sehr vielseitig und spannend. Die Kollegen haben mich wirklich sehr herzlich aufgenommen. Zu Beginn meines Praktikums wurde ich in einer Art Crash-Kurs mit den wesentlichen Vorschriften und Grundsätzten des polnischen Arbeits-, Gesellschafts- und Steuerrecht vertraut gemacht. Die Abteilung Recht und Steuern betreut größtenteils deutsche Unternehmen die den polnischen Markt erschließen wollen, in dem sie eine polnische Niederlassung eröffnen möchten. Es war wirklich sehr interessant einen Einblick in den europäischen Wirtschaftsverkehr zu erhalten. Grade im Bereich des Arbeits- und Gesellschaftsrechtes gibt es teils große Unterschiede zwischen deutschem und polnischem Recht. Die Aufgabe der AHK Polen ist es, die Wünsche der deutschen Unternehmen bezüglich Arbeits- und Gesellschaftsverträgen in Einklang mit dem polnischen Recht zu bringen. In der Praxis ist es häufig nicht so einfach. Das polnische Recht kennt viele Rechtsinstitute die wir im deutschen Recht haben nicht, umgekehrt gilt dies natürlich genau so.

Das Team der AHK Polen legt sehr großen Wert darauf, dass Praktikanten aktiv an den Projekten beteiligt werden und auch selbständig mitarbeiten. Nach dem ich mich mit den Abläufen und Vorschriften in Polen vertraut gemacht habe, durfte ich bei der Erstellung von Arbeitsverträgen und Gesellschaftsverträgen mitarbeiten. Ein besonderes Highlight des Praktikums war meine Mitarbeit bei der Gründung einer polnischen Niederlassung eines deutsches Unternehmens. Meine Kollegen haben mich vom ersten Kundenkontakt bis zur Eintragung der Gesellschaft beim zuständigen Registergericht in Warschau in den Gründungsprozess miteinbezogen. Auch sonst steht man als Praktikant der AHK Polen im ständigen Kontakt mit Unternehmen verschiedener Branchen und bekommt den europäischen Wirtschaftsalltag hautnah zu spüren. Das Praktikum bei der AHK Polen war wirklich eine sehr tolle Erfahrung. Ich hatte die Möglichkeit die Arbeit eines Wirtschaftsjuristen in der Praxis kennen zu lernen und zeitgleich eine Auslandserfahrung machen zu können. Zum einen ist das Praktikum für mich persönlich ein zusätzlicher Motivationsschub für mein Studium gewesen. Es ist ein wirklich gutes Gefühl, wenn man sein erlerntes Wissen in der Praxis effektiv zum Einsatz bringen kann. Zum anderen war es wirklich interessant für vier Monate im Ausland gelebt zu haben. Obwohl Warschau nur eine Flugstunde von Berlin entfernt ist, ist das Leben in Polen schon sehr anders als das Leben in Deutschland. Man gewöhnt sich jedoch sehr schnell an Land und Leute und ihre Besonderheiten. Ich habe die Polen als ein sehr herzliches Volk kennen gelernt, die es einem sehr einfach machen sich schnell in Warschau einzuleben.

Ich kann sagen, dass so ein Auslandspraktikum eine gute Alternative zu einem Auslandssemester ist. Es ist wirklich interessant einen Einblick in den Alltag des europäischen Wirtschaftsverkehrs zu bekommen und auch einmal andere Rechtssysteme als das Deutsche in der Praxis kennen zu lernen. Ich kann ein Auslandspraktikum als Alternative zu einem Auslandsemester sehr empfehlen. Zudem ist ein Praktikum bei der AHK für diejenigen interessant, die sich beim Praktikum nicht nur auf ein Teilgebiet unseres Studiums beschränken möchten, sondern einen größeren Tätigkeitsbereich haben möchten. Ich jedenfalls würde mich immer wieder für ein Praktikum bei der AHK Polen oder generell beim AHK-Netzwerk entscheiden.

Dennis Baron
Klage von Mappus gegen Anwaltskanzlei – Ein Fall aus dem allgemeinen Schuldrecht und zugleich wunderbar geeignet für eine Prüfungsaufgabe

In der Tagespresse wird darüber breit berichtet[1]: Kürzlich hat der ehemalige Ministerpräsident des Landes Baden-Württemberg die bekannte Wirtschaftskanzlei Gleiss Lutz vor dem Landgericht Stuttgart auf Schadensersatz in sechsstelliger Höhe verklagt. Der mündliche Verhandlungstermin hat vor ein paar Tagen stattgefunden. Im Januar 2015 will das Gericht entscheiden, wie es mit dem Verfahren weitergeht.

Hintergrund der Klage ist die Beratung des Landes Baden-Württemberg durch Gleiss Lutz beim Rückerwerb der Aktien des Energieunternehmens EnBW vom französischen Versorger EdF: Dieser Deal war seinerzeit in die Schlagzeilen geraten, weil ihn Mappus am Parlament vorbei auf ein Notbewilligungsrecht der Landesverfassung gestützt hatte. Das hat der Staatsgerichtshof als verfassungswidrig angesehen, da die Voraussetzungen für das Notbewilligungsrecht – insbesondere die besondere Eilbedürftigkeit – gar nicht vorgelegen hätten. Seitdem streiten sich Mappus, der wegen des EnBW-Deals bereits strafrechtliche Ermittlungen über sich ergehen lassen musste, und Gleiss Lutz, ob die Kanzlei hinreichend über die verfassungsrechtlichen Risiken aufgeklärt hat.

Dennoch überrascht die Klage von Mappus auf Schadensersatz (bei den Schäden dürfte es hauptsichtlich um Anwaltskosten gehen, die Mappus insbesondere im Zuge der strafrechtlichen Ermittlungen und der Befragung durch den Untersuchungsausschuss des Landtages tragen musste): Mappus selbst war nämlich gar nicht Vertragspartei des Beratungsvertrages mit Gleiss Lutz, sondern hat das Land-Baden-Württemberg beim Vertragsschluss lediglich vertreten – damit kann er grundsätzlich auch keine eigenen vertraglichen Ansprüche haben. Auch deliktische Ansprüche dürften nicht bestehen: § 823 BGB erfasst keine reinen Vermögensschäden und eine sittenwidrige Schädigung auf Grundlage von § 826 BGB lässt sich auf Grundlage des bekannten Sachverhaltes sicher nicht begründen. Die naheliegende Frage ist daher, auf welche Anspruchsgrundlage Mappus seine Schadensersatzansprüche überhaupt stützen will.

Helfen könnte Mappus nur die Berufung auf den gewohnheitsrechtlich anerkannten so genannten Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter – ein Rechtsinstitut, das auch allen Wirtschaftsrechtsstudenten bekannt sein sollte, die an der Vorlesung BGB/HGB 1 und 2 teilgenommen haben: Dieses Rechtsinstitut erlaubt auch Nichtvertragsparteien, Haftungsansprüche gegen eine Vertragspartei geltend zu machen, wenn sie mit der Erbringung der Vertragsleistungen bestimmungsgemäß in gleicher Weise in Berührung kommen wie der eigentliche Vertragspartner (Leistungsnähe). Zusätzlich verlangt die Rechtsprechung, dass der Gläubiger an der Einbeziehung ein schutzwürdiges Interesse hat (Gläubigernähe), der Schuldner dies bei Vertragsschluss erkennen konnte (Erkennbarkeit) und der Dritte zuletzt auch schutzwürdig ist, weil er keine gleichwertigen vertraglichen Ansprüche gegen einen anderen Schuldner geltend machen kann (BGHZ 133, 168).

Schaut man sich diese Voraussetzungen einmal näher an, ist aber schon das Bestehen der geforderten Leistungsnähe zweifelhaft: Denn der Rückkauf der Aktien hat sich in erster Linie (und zwar sehr nachteilig) auf das Vermögen des Landes Baden-Würrtemberg als dem Investor des geplanten Deals ausgewirkt. Die von Mappus erlittenen Schäden in Form von Anwaltskosten sind daher wohl nur die Folge der politischen und strafrechtlichen Aufarbeitung des EnBW-Deals, resultieren aber nicht daraus, dass Mappus den Risiken einer Leistungsstörung (hier in Form möglicherweise verletzter Aufklärungspflichten) in gleicher Weise wie das Land Baden-Würrtemberg ausgesetzt war.

Damit dürfte die Klage wohl scheitern. Spannend bleibt es trotzdem: Denn die Kanzlei Bub&Gauweiler, die Mappus in der Schadensersatzklage vertritt, hat auch die Klage von Leo Kirch bzw. seinen Erben gegen die Deutsche Bank zu einem erfolgreichen Ende geführt: Hier hätte am Anfang wahrscheinlich auch niemand vermutet, dass der legendäre Satz von Rolf Breuer (seinerzeit Vorstandssprecher der Deutschen Bank) im Fernsehinterview mit dem Sender Bloomberg („Was alles man darüber lesen und hören kann, ist ja, dass der Finanzsektor nicht bereit ist, auf unveränderter Basis noch weitere Fremd- oder gar Eigenmittel zur Verfügung zu stellen.“) tatsächlich zu einer Haftung der Deutschen Bank in Höhe von rund € 925 Mio. führen würde, weil dadurch angeblich die Insolvenz der Kirch-Gruppe verursacht wurde.

Bericht von Prof. Ostendorf


Montag, 30. Juni 2014

Neue Hochschulleitung gewählt

Heute hat der Akademische Senat der HTW die ab dem WS amtierende Hochschulleitung gewählt. Zum Präsidenten der HTW wurde der bisherige Vizepräsident für Lehre, Herr Prof. Dr. Klaus Semlinger gewählt. Als Vizepräsident für Forschung wurde Herr Prof. Dr. Matthias Knaut bestätigt. Das Amt der Vizepräsidentin für Lehre übernimmt ab dem WS Frau Prof. Dr. Birgit Müller.

Der neuen Hochschulleitung Herzlichen Glückwunsch zur Wahl und immer ein gutes Händchen bei der Leitung der HTW.

Sonntag, 29. Juni 2014

... und noch ein Praktikumsplatz

Eine Hochschule und ein Studiengang funktioniert dann gut, wenn alle zusammenarbeiten. Besonders wichtig ist es für uns, dass unsere Ehemaligen der Hochschule weiter verbunden bleiben. Ich freue mich immer wieder, wenn man mich als "Medium" zur Vermittlung von Stellenangeboten und Praktikumsplätzen nutzt.

Hier ein Praktikumsplatz bei der KPMG

https://krb-sjobs.brassring.com/tgwebhost/jobdetails.aspx?jobId=5368&PartnerId=30008&SiteId=5032&type=mail

Allen noch einen schönen Sonntag
Irmgard Küfner-Schmitt

Samstag, 14. Juni 2014

Neues Verbraucherschutzrecht ab 13. Juni 2014

Am 13. Juni 2014 ist das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung in Kraft getreten. Das Gesetz enthält wesentliche Neuerungen bei Verträgen, die ein Verbraucher – dies ist nach der neuen gesetzlichen Definition in § 13 BGB, bereits derjenige, der „überwiegend“ ein Rechtsgeschäft zu nicht gewerblichen Zwecken abschließt – mit einem Unternehmer schließt. Insbesondere werden die Vorschriften für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge (bisher Haustürgeschäfte) und für im Fernabsatzrecht geschlossene Verträge grundlegend neu gefasst.

Zwar gelten für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge im Wesentlichen die gleichen Regelungen (jetzt insbesondere: §§ 312 b, 312 d, 312 f, 312g i.V.m. § 355 BGB), jedoch sind Änderungen beim Widerrufsrecht zu beachten: Eine wesentliche Neuerung ist, dass das Widerrufsrecht bei fehlender oder falscher Belehrung nach zwölf Monaten und vierzehn Tagen erlischt, es also kein „ewiges Widerrufsrecht“ mehr gibt. Dies betrifft auch Altverträge, die bereits vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zur Verbraucherrechterichtlinie, also vor dem 13. Juni 2014, geschlossen worden sind. Bei diesen Verträgen erlischt das Widerrufsrecht spätestens zwölf Monate und vierzehn Tage nach vollständiger Erbringung der beiderseitigen Leistungen, nicht jedoch vor dem 27. Juni 2015.

Wie auch bisher ist Voraussetzung für den Beginn der Widerrufsfrist eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung. Die Widerrufsbelehrung muss grundsätzlich auf Papier erfolgen, nur wenn der Verbraucher zustimmt, ist auch eine Widerrufsbelehrung auf einem anderen dauerhaften Datenträger (z.B. CD-ROM, E-Mail) zulässig. Bei ordnungsgemäßer Belehrung besteht weiterhin eine 14-tägige Widerrufsfrist.

Für diejenigen Leser, die sich vertieft mit diesen und weiteren Neuerungen auseinandersetzen wollen, sei auf den Aufsatz von Schmidt/Brönneke zu diesem Thema in der Zeitschrift VuR (Verbraucher und Recht) 2013, S. 448 ff. verwiesen.

Dr. Hagen Hasselbrink

Freitag, 13. Juni 2014


EuGH: Vererblichkeit des Urlaubsabgeltungsanspruch bei Tod des Arbeitnehmers im             bestehenden Arbeitsverhältnis

EuGH, Urteil vom 12.Juni 2014, C-118/13 (Bollacke)

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 12.06.2014 entschieden, dass eine Regelung nicht mit  Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG (ArbZRL) vereinbar ist, die für den Fall des Todes des Arbeitnehmers (AN) im laufenden Arbeitsverhältnis die Abgeltung für nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub ausschließt.

Sachverhalt:
Die Klägerin ist die Witwe und Alleinerbin eines im Jahr 2010 verstorbenen AN. Dieser hatte bis zu seinem Tod einen Anspruch auf mindestens 140 bezahlte Urlaubstage angesammelt. Nach dem Tod des AN verlangte dessen Witwe vom ehemaligen Arbeitgeber (AG) die Abgeltung der noch offenen Urlaubstage (ca. 14.000,- €). Der Urlaubsanspruch ihres Mannes habe sich durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses in einen Abgeltungsanspruch umgewandelt. Dieser sei nach § 1922 BGB mit dem Tod des AN auf sie übergegangen.

Das Arbeitsgericht Bocholt hat die Klage abgewiesen und dabei auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) verwiesen (vgl. BAG v. 20.09.2011, 9 AZR 416/10, NZA 2012, 326). Nach dieser entsteht der Abgeltungsanspruch zwar grundsätzlich unabhängig von der Art der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, eine Ausnahme hiervon bildet jedoch der Tod des AN. Durch diesen erlösche bereits die höchstpersönliche Leistungspflicht des AN, so dass die Befreiung von der Leistungspflicht durch den Urlaub ins Leere gehe. Da somit kein Urlaubsanspruch mehr bestehe, könne durch die Beendigung des Arbeitsverhältnis auch kein Abgeltungsanspruch entstehen.  

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm hat Zweifel, dass die bisherige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, mit Art. 7 Abs. 1 ArbZRL vereinbar ist und hat deshalb ein Vorabentscheidungsverfahren beim EuGH eingeleitet (LAG Hamm v. 14. 2. 2013, 16 Sa 1511/12, NJOZ 2013, 897). Das LAG will wissen, ob eine Regelung europarechtskonform ist, nach welcher der offene Urlaubsanspruch beim Tod des AN im laufenden Arbeitsverhältnis ersatzlos untergeht. Ferner will das LAG wissen, ob der gemeinschaftsrechtlich vorgegebene Abgeltungsanspruch an die Person des Arbeitnehmers gebunden ist und ob der AG verpflichtet ist den Urlaub während des Kalenderjahres zu gewähren, auch wenn der AN keinen Urlaubsantrag gestellt hat. 

 Entscheidung des Gerichts:

Der EuGH hat im Sinne der Klägerin entschieden.

Der Gerichtshof prüft dabei die drei Vorlagefragen des LAG zusammen und erinnert daran, dass es sich bei dem Urlaubsanspruch aus Art. 7 ArbZRL um einen bedeutsamen Grundsatz des Sozialrechts der Gemeinschaft handele, von dem nur abgewichen werden dürfe, wenn die Richtlinie dies ausdrücklich vorsieht. Eine restriktive Auslegung der Rechte aus Art. 7 ArbZRL sei daher nicht zulässig.
Ferner bestehe der Anspruch aus Art. 7 ArbZRL aus zwei Aspekten, da der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub neben dem Urlaub auch die finanzielle Vergütung während der Freistellung umfasse. In diesem Zusammenhang verweist der Gerichtshof auf seine frühere Rechtsprechung, in der er festgestellt hat, dass der Urlaubsanspruch bei Beendigung des Arbeitsverhältnis in jedem Fall abzugelten sei, damit dem AN nicht der Genuss des Jahresurlaubs in finanzieller Form vorenthalten wird.
Der Tod des AN könne die Umwandlung des bezahlten Jahresurlaubs in den Abgeltungsanspruch ebenfalls nicht verhindern, denn die einzigen Voraussetzungen der Abgeltung des Jahresurlaubs seien das Bestehen von Urlaubsansprüchen und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Ferner sei die Pflicht zur Abgeltung von Urlaubsansprüchen ansonsten abhängig von unwägbaren und unbeherrschbaren Vorkommnissen, was der praktischen Wirksamkeit des Anspruchs entgegenstünde.
Auf einen Antrag des AN komme es dabei nicht an, denn diese Voraussetzung sei in der Richtlinie ebenfalls nicht enthalten und der Gerichtshof stellt ferner fest, dass der Tod des Arbeitnehmers den Arbeitgeber nicht von der Pflicht zur Zahlung enthebt.

Stellungnahme:

Die Entscheidung des Gerichtshofs verwirft die bisherige BAG Rechtsprechung zum Untergang des bestehenden Urlaubsanspruchs beim Tod des Arbeitnehmers im laufenden Arbeitsverhältnis. Dies ist zu begrüßen, da die Fortsetzung dieser Rechtsprechung nach der Aufgabe der Surrogatstheorie dogmatisch inkonsequent erschien. Einerseits sollte der Abgeltungsanspruch bei jeder Beendigung des Arbeitsverhältnisses – unabhängig von der Erfüllbarkeit – abgegolten werden, andererseits sollte dies gerade nicht gelten, wenn der Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis verstirbt, da der Zweck des Urlaubs nicht mehr erfüllbar sei. Die Entscheidung des EuGH zwingt nun dazu, diese Anknüpfung an die Erfüllbarkeit gänzlich aufzugeben.
Problematisch daran ist jedoch, dass der EuGH diese Entscheidung nur unzureichend begründet. Seine Entscheidungen im Urlaubsrecht stützen sich sonst regelmäßig darauf, dass die Vorschriften der Mitgliedstaaten nicht dazu führen dürfen, dass der Urlaubs(abgeltungs-)anspruch dem Arbeitnehmer vorenthalten werde. Diesen Aspekt vernachlässigt der EuGH in dieser Entscheidung, den das Gemeinschaftsrecht schützt den Anspruch des Arbeitnehmers und nicht die Ansprüche seiner Erben. Es scheint nur schwierig zu rechtfertigen, dass der Abgeltungsanspruch auch dann noch durch das Gemeinschaftsrecht geschützt ist, wenn der betreffende Arbeitnehmer nicht mehr existiert. Vielmehr sollte der weitere Umgang mit dem Urlaubsanspruch nach dem Tod des Arbeitnehmers dem Recht der Mitgliedstaaten überlassen bleiben.
Weiter ist problematisch, dass der EuGH auf die zweite Vorlagefrage nur indirekt antwortet und keine ausdrückliche Begründung für sein Ergebnis liefert. Die Feststellung das der Arbeitgeber nicht von der Pflicht zur Zahlung der Urlaubsabgeltung befreit ist, wenn der Arbeitnehmer stirbt, lässt aber mehr als nur vermuten, dass der Abgeltungsanspruch nicht an die Person des AN gebunden ist. Dies ist zu begrüßen, da diese Entscheidung im Einklang mit der bisherigen BAG Rechtsprechung steht und daher zu Rechtssicherheit bei der Frage nach der Vererblichkeit eines entstandenen Abgeltungsanspruchs führt.
Die Zielrichtung der dritten Frage des LAG scheint der EuGH zu verkennen. Diese zielt erkennbar nicht darauf ab, ob die Abgeltung des Urlaubsanspruchs eines Antrags des AN bedarf. Vielmehr wollte das LAG wissen, ob der AG von sich aus verpflichtet ist, den Urlaub zu gewähren oder ob der Urlaub erst auf Antrag des AN gewährt werden muss. Dabei geht es vor allem um die Fälligkeit des Urlaubsanspruchs, denn nach der Rechtsprechung des BAG ist der Urlaub nicht in der Form einer Fixschuld an das Kalenderjahr gebunden. Daher erfordert ein Anspruch auf Schadenersatz für untergegangene Urlaubsansprüche neben den sonstigen Voraussetzungen einen vorherigen Urlaubsantrag des AN. Ob dies mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist, wurde auch durch diese Entscheidung des EuGH nicht ausdrücklich geklärt. Die bisherigen Entscheidungen des Gerichtshofs sprechen jedoch dafür, da durch diese die Vereinbarkeit des ersatzlosen Verfalls des Urlaubs am Ende des Kalenderjahres grundsätzlich festgestellt wurde.

Folgen der Entscheidung:

Zwar bleibt die Umsetzung der Entscheidung ins deutsche Urlaubsrecht abzuwarten, jedoch scheinen hier keine Unvereinbarkeiten zu bestehen. Sowohl die Entstehung des Urlaubsabgeltungsanspruchs beim Tod des Arbeitnehmers im laufenden Arbeitsverhältnis als auch die Lösung des Abgeltungsanspruchs von der Person des Arbeitnehmers sind nach der Aufgabe der Surrogatstheorie mit dem deutschen Recht vereinbar.
Die Entscheidungen sind daher sowohl in der wissenschaftlichen Ausbildung als auch in der betrieblichen Praxis unmittelbar zu beachten. Dabei ist die Entscheidung eine von vielen, die in den letzten Jahren das deutsche Urlaubsrecht umfassend verändert haben und auch wenn es sich hierbei um ein relativ kleines Rechtsgebiet handelt, sollte es nicht vernachlässigt werden, denn gerade dieser Sachverhalt zeigt, dass Unsicherheiten hier mit erheblichen finanziellen Belastungen verbunden sein können.


 
Patrick Rieger

 

Donnerstag, 12. Juni 2014

Auslandssemester in Löwen (Belgien)

Die KH Leuven ist nunmehr Partnerhochschule der HTW. Studenten des Bachelorstudiengangs Wirtschaftsrecht können jeweils im Sommersemester in Löwen (Belgien) studieren und sich bis zu 30 Leistungspunkte anrechnen lassen. Die KH Leuven bietet Austauschstudenten ein interessantes englischsprachiges Programm, zu dem der Besuch der EU-Institutionen in Brüssel sowie die Teilnahme an der International Law Week gehören. Bewerbungen sind bis zum 15. Juli für das darauffolgende Sommersemester an das Auslandsamt zu richten (Hinweise zum Bewerbungsverfahren). Für Fragen steht Professor Jaensch gerne zur Verfügung.

Internationaler Workshop „Europäische Zusammenarbeit“ in Helsinki


Im Oktober oder November 2014 (die konkrete Woche steht noch nicht fest) findet an der Metropolia Business School in Helsinki (Finnland) wieder ein Workshop zum Thema „Europäische Zusammenarbeit“ statt. Am Workshop nehmen etwa 50 Studenten von vier Hochschulen teil (Metropolia, Zuyd Hogeschool, Abertay University und HTW). Die Ergebnisse der einzelnen Veranstaltungen werden am letzten Tag allen Teilnehmern vorgestellt. Der Workshop wird auf Englisch durchgeführt. Die HTW-Teilnehmer des letzten Jahres haben auf der Homepage von Professor Jaensch unter Exkursionen (s. II. 2.) ihre Erfahrungen in einem Bericht zusammengefasst.

Der Workshop richtet sich ausschließlich an Wirtschaftsjuristen (Bachelor/Master) und ist als AWE anrechenbar. Die Teilnehmerzahl ist auf acht Studenten der HTW begrenzt. Es werden jeweils bis zu acht Studenten der Zuyd Hogeschool und der Abertay University sowie 25 Studenten der Metropolia Business School dabei sein.

Nach der momentanen Planung wird erwartet, dass die HTW-Teilnehmer als Zuschuss zu ihren Reise- und Unterbringungskosten je 100 € aus Mitteln der Erasmusförderung und je 100 € aus Mitteln des Fachbereichs 3 erhalten werden. Interessenten wenden sich bitte unter Angabe ihrer Englischkenntnisse und unter Beifügung einer aktuellen Leistungsbescheinigung bis zum 2. Juli 2014 per Email an Professor Jaensch (Michael.Jaensch@htw-berlin.de).

Dienstag, 10. Juni 2014

BGH, Urteil vom 02.04.2014 – VIII ZR 46/13

Eine neue und sehr praxisrelevante BGH-Entscheidung zum Kaufrecht (sehr klausurrelevant!) behandelt neben der Abgrenzung des Schadensersatzanspruchs statt der Leistung vom Schadensersatzanspruch neben der Leistung bei Ein- und Ausbaufällen im unternehmerischen Geschäftsverkehr die Frage, ob das Verschulden eines Zulieferers dem Verkäufer bei Kauf- und Werklieferungsverträgen gem. § 278 BGB zugerechnet werden kann. Im Ergebnis lehnt der BGH das erstmals seit der Schuldrechtsreform auch mit Blick auf Werklieferungsverträge (§ 651 BGB) ab. BGH, Urteil vom 02.04.2014 – VIII ZR 46/13 In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt hatte ein Schreiner (der Kläger des Ausgangsverfahrens) mit dem Bauherrn eines Neubaus für ein Wohnhaus einen Werkvertrag über die Lieferung und den Einbau von Aluminium-Holz-Fenstern abgeschlossen. Die für die Herstellung der Aluminium-Außenschalen der Fenster benötigten Profilleisten bezog der Schreiner bei einem Fachgroßhandel für Baubedarf (der Beklagten). Da der Fachgroßhandel die Profilleisten in dem gewünschten Farbton „grau-metallic“ nicht vorrätig hatte, beauftragte er ein Pulverbeschichtungswerk mit der Farbbeschichtung der Leisten. Nach dem Einbau der Fenster in das Wohnhaus durch den Schreiner platzte der Lack von den Aluminium-Außenschalen der Fenster ab, weil das Pulverbeschichtungswerk die Profilleisten vor der Farbbeschichtung nicht fachgerecht vorbehandelt hatte. Der Bauherr verlangte daraufhin von dem Schreiner den Austausch der Außenschalen der eingebauten Fenster. Der Schreiner wiederum verklagte den Fachgroßhandel auf Erstattung der für die Mangelbeseitigung erforderlichen Kosten, die insbesondere auch die Kosten für den Ausbau der mangelhaften und den Einbau neuer mangelfreier Fenster umfassten. Der BGH hat den geltend gemachten Erstattungsanspruch des Schreiners gegen den Fachgroßhandel abgelehnt. Einschlägige Anspruchsgrundlage ist nach Auffassung des BGH dabei wohl §§ 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 437 Nr. 3 BGB und damit ein Schadensersatzanspruch neben der Leistung – auch wenn diese Einordnung aus der Entscheidung leider nur etwas verklausuliert hervorgeht. Überzeugend ist die Einstufung als Schadensersatz neben der Leistung aber in jedem Fall: Denn anders als bei der notwendigen richtlinienkonformen Auslegung des § 439 Abs. 1 BGB im Verbrauchsgüterkauf werden Ein- und Ausbaukosten im unternehmerischen Geschäftsverkehr nicht vom verschuldensunabhängigen Nacherfüllungsanspruch umfasst. Weil diese Kosten daher bei einer ordnungsgemäßen Ersatzlieferung ohnehin angefallen wären, können sie auch keinen Schadensersatz statt der Leistung (§ 280 Abs. 1, Abs. 3, § 281 BGB in Verbindung mit § 437 Nr. 3 BGB) darstellen. Allerdings fehlte es mit Blick auf die hier ausschließlich relevante Pflichtverletzung der mangelhaften Leistung (§§ 433 Abs. 1 S. 2, 434 BGB) nach Auffassung des BGH am Verschulden des Fachgroßhandels: Eigenes Verschulden (Fahrlässigkeit) kam nicht in Betracht, weil die mangelhafte Beschichtung bei Auslieferung der Leisten durch das Pulverbeschichtungswerk nicht erkennbar war. Eine Zurechnung des Verschuldens des Pulverbeschichtungswerks gemäß § 278 BGB scheiterte nach Auffassung des BGH wiederum daran, dass der Vorlieferant mangels Herstellungspflicht des Fachgroßhandels nicht dessen Erfüllungsgehilfe gewesen sei. Interessant ist, dass der BGH an dieser (bereits in der Vergangenheit vertretenen) Auffassung nicht nur mit Blick auf Kaufverträge festhält (den Vertrag zwischen Schreiner und Fachgroßhandel hat der BGH als Kauf- und nicht als Werklieferungsvertrag eingestuft, da dem Schreiner gar nicht bewusst gewesen war, dass die bestellten Profilleisten noch mit dem gewünschten Farbton beschichtet werden mussten). Vielmehr müsse sie angesichts der gesetzlichen Gleichstellung in § 651 BGB trotz der hier verankerten Herstellungspflicht auch auf Werklieferungsverträge übertragen werden. Ganz unproblematisch ist diese Auffassung des BGH allerdings nicht. Zum einen kann man sich schon fragen, ob die Ablehnung einer Zurechnung des Verschuldens von Vorlieferanten gem. § 278 BGB mangels Herstellungspflicht beim Kaufvertrag durch die seit der Schuldrechtsreform verankerte Pflicht des Verkäufers zur mangelfreien Lieferung (§ 433 Abs. 1 S. 2 BGB) überhaupt noch tragfähig ist. Zum anderen ist das Ergebnis auch aus Gerechtigkeitsgründen nicht so ganz überzeugend: Denn letztlich bleibt der Schreiner hier auf den Kosten der Nacherfüllung sitzen, während der eigentlich Schuldige – das Pulverbeschichtungswerk – unbeschadet aus der Sache herauskommt: Das liegt daran, dass das Pulverbeschichtungswerk zwar seine Pflichten im Verhältnis zum Fachgroßhandel aus dem zwischen diesen Parteien abgeschlossenen Werkvertrag verletzt hat, mangels Schaden des Fachgroßhandels aber keinen Haftungsansprüchen ausgesetzt ist. Bei einer Anwendung von § 278 BGB hätte der Schaden in der Leistungskette dagegen bis hin zur eigentlichen Verursacherin durchgereicht werden können. Patrick Ostendorf

Mittwoch, 4. Juni 2014

Rechtsstellung und Akzeptanz von Absolventinnen und Absolventen wirtschaftsrechtlicher Studiengänge

Ralf Vogler hat eine interessante Untersuchung zur Akzeptanz und Marktfähigkeit von Wirtschaftsjuristen vorgelegt. Im Rahmen seiner Untersuchung geht er auch auf die berufsrechtlichen restriktionen ein (Stichwort Rechtsdienstleistungsgesetz). http://www.duncker-humblot.de/index.php/rechtsstellung-und-akzeptanz-von-absolventinnen-und-absolventen-wirtschaftsjuristischer-studiengange.html?q=Ralf+Vogler

Mittwoch, 28. Mai 2014

Law Game 2014

Am 29. April nahmen fünf Studenten der HTW unter Leitung von Prof. Dr. Michael Jaensch am Law Game 2014 teil. Die Law Games werden im Rahmen des Businet Netzwerks, dem die HTW in diesem Jahr beigetreten ist, ausgetragen. Es nahmen 24 Studenten von insgesamt sechs europäischen Hochschulen aus Spanien, Belgien, Deutschland, Tschechien und Bulgarien teil. An dem Nachmittag lösten die Teilnehmer eingeteilt in sechs gemischte Gruppen einen Fall aus dem Gebiet des Europarechts. Die Falllösung der Gruppe Marcus Aurelius gewann den Wettbewerb. Herzlichen Glückwunsch! Die Veranstaltung dient als Pilotprojekt und soll zukünftig in das Curriculum der wirtschaftsrechtlichen Studiengänge eingebunden werden.

Donnerstag, 22. Mai 2014

Tarifliche Differenzierungsklauseln

Gestern hat das BAG eine weitere Entscheidung zu tariflichen Differenzierungsklauseln getroffen.
Pressemitteilung unter http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=pm&Datum=2014&nr=17400&pos=0&anz=23&titel=Erholungsbeihilfe_für_Gewerkschaftsmitglieder
Die vorgesehene Leistung einer "Erholungsbeihilfe" war allein IG-Metallmitgliedern  vorbehalten. Nicht organisierte Arbeitnehmer hatten aus dem Gesichtspunkt des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes geklagt. Das BAG sah die Differenzierung grundsätzlich für zulässig an. Die Entscheidung liegt bislang nur als Pressemitteilung vor.

Dieser Entscheidung ist zuzustimmmen.  Nach der Rspr. des BAG gilt als Maßstab für die Zulässigkeit einer solchen einfachen Differenzierungsklausel die negative Koalitionsfreiheit. Unzulässig sind Klauseln, die einen unzumutbaren Druck auf Außenseiter ausüben einer Koalition beizutreten (BAG, Beschluss vom 29. November 1967 – GS 1/67 –, BAGE 20, 175). Vorliegend ging es um eine Erholungsbeihilfe in Höhe von 200 Euro, die wohl kaum geeignet ist Druck in Richtung Gewerkschaftsbeitritt auf zu bauen.  Ähnlich bereits eine Entscheidung aus dem Jahre 2009, die eine sehr schöne Zusammenfassung des bis dahin erreichten Streitstandes enthält. (BAG Urteil vom 18. März 2009 – 4 AZR 64/08 –, BAGE 130, 43-80).

Dienstag, 13. Mai 2014

Internationale Kooperationen

Der Studiengang Wirtschaftsrecht pflegt internationale Kooperationen, die auf Dauer angelegt sind.
In dieser Woche folgt im Rahmen unserer Erasmus- Kooperationen ein ausländischer Gastprofessor erneut der Einladung von Prof. Dr. Deipenbrock, in ihren LVen im Master und Bachelor Wirtschaftsrecht Einblicke in das ausländische Wirtschaftsrecht aus skandinavischer Perspektive zu gewähren. Herr Professor Rolf Dotevall von der Universität Göteborg, Schweden, besucht uns und ermöglicht den Studierenden in den LVen von Frau Prof. Dr. Deipenbrock (M&A im Master WiR und Rechtsvergleichung im BA WiR), "aus erster Hand" interessante privatrechtliche Fragestellungen aus schwedischer Sicht kennenzulernen.

Montag, 12. Mai 2014

Neuer Kollege stellt sich vor


Bielefeld, den 12. 5. 2014

Liebe Kolleginnen und Kollegen,
liebe Studierende,

mein Name ist Patrick Ostendorf und mit Beginn des Wintersemesters 2014/2015 werde ich eine Professur für Wirtschaftsrecht an der HTW Berlin antreten. Daher möchte ich gerne die Gelegenheit nutzen, mich über den HTW Wirtschaftsrecht Blog schon jetzt kurz vorzustellen.

Nach einer mehrjährigen Tätigkeit als Anwalt in einer Wirtschaftskanzlei in Berlin unterrichte ich seit dem Wintersemester 2009/2010 Wirtschaftsrecht an der FH Bielefeld. Neben dem nationalen und internationalen Vertrags- und Vertriebsrecht (insbesondere mit Blick auf die Vertragsgestaltung) ist das Kartell- und Regulierungsrecht ein Schwerpunkt sowohl meiner Lehrtätigkeit, als auch meiner nebenberuflichen Beratungstätigkeit für eine Wirtschaftskanzlei. Wichtig ist mir dabei, meine Erfahrungen aus der Praxis möglichst unmittelbar in die Lehre einzubringen. In den letzten Jahren habe ich die Erfahrung gemacht, dass beide Bereiche – gerade auch dann, wenn es um die Gestaltung nationaler und internationaler Wirtschaftsverträge geht – sehr gut voneinander profitieren können.

Ich freue mich sehr auf die HTW und darauf, möglichst viele von Ihnen in den nächsten Monaten persönlich kennen lernen zu können!

Herzliche Grüße
Patrick Ostendorf

Donnerstag, 3. April 2014

Mindestlohn

Dass der Referentenentwurf zur Einführung eines flächendeckenden gesetzlichen Mindestlohns mittlerweile im Gesetzgebungsverfahren ist, haben Sie sicher in den letzten Tagen den Nachrichten entnommen. Leider kann ich Ihnen noch keinen Link  auf die Seiten des deutschen Bundestages anbieten. Der Entwurf  ist aber auf diversen anderen Seiten im Netz durchaus zu finden. Man muss nur den Gesetzestitel kennen. Das MindestlohnGesetz ist Art 1 eines "Gesetzes zur Stärkung der Tarifautonomie". Dies irritiert auf den ersten Blick, da ein gesetzlicher Mindestlohn ja gerade in diesem Bereich die Tarifautonomie außer Kraft setzt.  § 1 Abs. 3 der MindestLohnG hat daher hinsichtlich der Entgelthöhe eher deklaratorischen Charakter, wenn klargestellt wird, dass die Regelungen des ArbEntG, des AÜG und die auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen sowie allgemeinverbindlich erklärte Tarifverträge dem MindLohnG vorgehen, soweit die in § 1 Abs. 2 genannte Mindestlohnhöhe von 8,50 Euro nicht unterschritten wird.

Zum gegenwärtigen Zeitpunkt erscheint es nur bedingt sinnvoll, den Referentenentwurf umfassend zu besprechen. Es gilt die alte Regel, dass kein Gesetz den Bundestag so verlässt wie es eingereicht wird. Ich bin gespannt und werde berichten.

Gruß IKS

Mittwoch, 2. April 2014

Ein Bild sagt mehr als 1.000 Worte

Ich habe hier bereits vor einiger Zeit die Frage gestellt "Kann man Jura malen?".

 Die Sprache ist das Handwerkszeug der Juristen und ich würde sagen, dass ist auch gut so. Juristische Lehrveranstaltungen und Lehrbücher leben vom gesprochenen oder geschriebenen Wort. Ich selbst erinnere mich noch gerne an rhethorisch geschliffene Vorlesungen, die ich in jungen Jahren besuchen durfte und ein sauber formulierter wissenschaftlicher Beitrag regt zu eigenem Denken an und ist letztlich ein Genuß.

Andererseits "genießen" unsere Studenten oft viele Stunden am Tage rein sprachgestützte Veranstaltungen, basierend auf  Gesetzestexten, deren Wortwahl immer komplex ist, aber selten ein Genuß. Dabei erwarten wir, dass die Studenten abstrakte Informationen verarbeiten, verstehen und in Zukunft auf konkrete Fälle anwenden können. Ein anspruchsvolles Ziel! Mit  unseren sprachlastigen Lehrveranstaltungen sprechen wir dabei nur einen Teil des studentischen Gehirns an. Wobei es keinen Unterschied macht, ob es sich um gesprochenes Wort oder gelesenen Text handelt... beschäftigt wird immer nur die eine Hirnhälfte. Der Mensch hat aber auch noch andere - visuelle - Eingangskanäle. Untersuchungen beweisen, dass die Behaltensquote bei einer verbalen Darstellung bei ca. 20 % liegt. Kommt eine visuelle Darstellung dazu erhöht sich die Behaltensquote auf 50%. Noch bessere Ergebnisse erzielt man nur bei eigenem Tun.

Daraus ergibt sich für mich die Konsequenz, dass man die Frage ob man Jura malen kann nur damit beantworten darf, dass man Jura - zumindest ergänzend -  malen muss. Wie das geht ist allerdings die nächste Frage. Wer in den letzten Semestern meine Arbeitsrechtsveranstaltung über sich ergehen lassen musste, weiß, dass ich mit Bildern als Unterstützung des gesprochenen Wortes experimentiere. Ich habe mit Flipchartbildern angefangen und einfachen Zeichnungen. Mittlerweile habe ich ein neues Spielzeug .. ein Grafiktablet ... und kann meine nach wie vor dilettantischen Bildchen zumindest digital herstellen und verarbeiten. Wer meine Vorlesungen besucht, muss dies eben ertragen oder seine Vorteile daraus ziehen.

Offen war für mich nur noch die Frage, wie kann ich "eigenes Tun" anregen. Dabei ist mir die Beobachtung meiner Studenten im letzten Semester zu gute gekommen. Einige haben meine Powerpointdarstellungen als Basis für ihre Mitschriften genutzt, d.h. meine Bilder und Strukturen mit eigenen Worten, Gedanken und Informationen ergänzt. Daraus ist bei mir der Gedanke entstanden ein visuelles Rohskript zur eigenen Bearbeitung anzubieten. Die ersten Teile sind fertig und werden kontinuierlich ergänzt.

Im Labor Online-Datenbanken (VG 729) ist eine Datei hinterlegt, die an den beliebigen HTW Druckern ausgedruckt werden kann. Es handelt sich um Bilder und Strukturen, die jeweils noch genügend Raum für eigene Ergänzungen offen lassen. Kein fertiges Skript, sondern ein visuelles Gerüst. Sprache müssen Sie selbst ergänzen.  Sie dürfen natürlich auch ausmalen, weitermalen... ein Bilderbuch Arbeitsrecht.

Übrigens zum Entspannen und Nachdenken mache ich gerne Kritzelbilder. So ist auch das Deckblatt zum Bilderbuch Arbeitsrecht entstanden. Keine Angst, das Innenleben ist wesentlich übersichtlicher ;-).



Für Anregungen und Ideen bin ich dankbar.
IKS




Montag, 31. März 2014

Ethik in der Managerausbildung

Im SS 2014 findet am FB 3 eine interessante Ringvorlesung statt: "Ethik in der Managerausbildung".

Näheres und Termine entnehmen Sie bitte der FB Hompage unter Aktuelles


http://www.f3.htw-berlin.de/aktuelles/?no_cache=1&tx_ttnews%5Btt_news%5D=2339

Dienstag, 25. März 2014

Donnerstag, 13. Februar 2014

Werkstudententätigkeit im Arbeitsrecht


Anspruch des Betriebsrats auf Vorlage von Abmahnungen

http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=en&Datum=2013-9&nr=17145&pos=20&anz=53

Am 17.9.2014 hat das BAG entschieden, dass der Betriebsrats keinen Anspruch auf Vorlage erteilter oder beabsichtigter Abmahnungen hat. Der BR hatte seinen Anspruch damit begründen wollen, dass er zum einen im Vorfeld einer Kündigung arbeitsplatzerhaltend eingreifen wolle und er zum anderen die Abmahnungen kennen müsse, um seine Mitbestimmungsrechte nach § 87 BetrVG auszuüben. Einige der erteilten Abmahnungen bezogen sich wohl auf die Weigerung Überstunden zu leisten bzw. auf Verhaltensanordnungen, ohne dass der Betriebsrat zuvor zu diesen Sachverhalten beteiligt wurde.
Das BAG hat ein solches Vorlageverlangen, das sich eigentlich nur auf den Informationsanspruch aus § 80 Abs. 2 BetrVG stützen könnte,  abgelehnt. Es sei nicht ersichtlich für welche Aufgaben der Betriebsrat die Abmahnungsschreiben brauche. Der allgemeine Hinweis auf § 87 BetrVG reiche nicht aus, da Abmahnungen ja auch auf Grund von Sachverhalten erteilt werden, die keinen Bezug zu § 87 BetrVG haben. Einen Beteiligungstatbestand bei der Erteilung von Abmahnungen kenne das BetrVG nicht.


Montag, 13. Januar 2014

Prüfungszeit

Die Prüfungszeit steht bevor. Wenn Sie noch Unterstützung bei der Vorbereitung brauchen, können Sie unser freies Tutorium nutzen. Herr Patrick Rieger steht Ihnen jeweils Montag von 8.00 - 9.30 Uhr und Dienstag von 17.15 – 18.45 Uhr im VG Raum 729 zur Verfügung. Das freie Tutorium kann von Studierenden aller Semester besucht werden.

Vortragshinweis an der FU

An der FU Berlin findet am 30.1. um 16 Uhr ein Vortrag zum Thema „Frauen und Karriere – alles kein Problem?!“ statt. Referendin ist Frau Univ.-Prof. Dr. Dauner-Lieb von der Universität Köln. Informationen entnehmen Sie bitte der Internetseite der FU

http://www.jura.fu-berlin.de/fachbereich/einrichtungen/zivilrecht/lehrende/schubertc/informationen/Vortrag-zu-dem-Thema-Frauen-und-Karriere---alles-kein-Problem_.html

HTW Studierende sind herzlich willkommen.

Deutscher Juristen Tag

ELSA Deutschland ist Kooperationspartner des DJT. 
Studierende haben die Möglichkeit, eine Stellungnahme/ einen Beitrag zu einem der Themen des DJT i. R. einer Projektgruppe zu erarbeiten und auf dem DJT zur Diskussion zu stellen.

Hier ist die Ausschreibung:



 

Seminarvorbesprechung für das SS 2014

Im SS 2014 finden im Rahmen des Wahlpflichtprogramms im 5. Semester des Bachelorstudiengangs Wirtschaftsrecht wieder zwei Seminare statt. Eines der Seminare wird Prof. Kulka leiten, das zweite Seminar wird Herr Dr. Hasselbrink zusammen mit mir leiten. Alle Interessenten für das von mir und Herrn Dr. Hasselbrink angebotene Seminar werden zu einer Seminarvorbesprechung am 17.2. um 11.30 Uhr in den HG 002 geladen.
Es besteht die Möglichkeit die Seminararbeit während der vorlesungsfreien Zeit zu schreiben.

mfG
Irmgard Küfner-Schmitt

Vorstellung der WP Fächer im SS 2014

Am 23.1. um 17 Uhr im HG 220 stelle ich die Wahlpflichtfächer für das SS 2014 vor.

Die Veranstaltung richtet sich im Wesentlichen an die Studierenden, die sich gegenwärtig im 4. Semester befinden.

mfG Irmgard Küfner-Schmitt