Donnerstag, 13. Februar 2014

Werkstudententätigkeit im Arbeitsrecht


Anspruch des Betriebsrats auf Vorlage von Abmahnungen

http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=en&Datum=2013-9&nr=17145&pos=20&anz=53

Am 17.9.2014 hat das BAG entschieden, dass der Betriebsrats keinen Anspruch auf Vorlage erteilter oder beabsichtigter Abmahnungen hat. Der BR hatte seinen Anspruch damit begründen wollen, dass er zum einen im Vorfeld einer Kündigung arbeitsplatzerhaltend eingreifen wolle und er zum anderen die Abmahnungen kennen müsse, um seine Mitbestimmungsrechte nach § 87 BetrVG auszuüben. Einige der erteilten Abmahnungen bezogen sich wohl auf die Weigerung Überstunden zu leisten bzw. auf Verhaltensanordnungen, ohne dass der Betriebsrat zuvor zu diesen Sachverhalten beteiligt wurde.
Das BAG hat ein solches Vorlageverlangen, das sich eigentlich nur auf den Informationsanspruch aus § 80 Abs. 2 BetrVG stützen könnte,  abgelehnt. Es sei nicht ersichtlich für welche Aufgaben der Betriebsrat die Abmahnungsschreiben brauche. Der allgemeine Hinweis auf § 87 BetrVG reiche nicht aus, da Abmahnungen ja auch auf Grund von Sachverhalten erteilt werden, die keinen Bezug zu § 87 BetrVG haben. Einen Beteiligungstatbestand bei der Erteilung von Abmahnungen kenne das BetrVG nicht.